Herzlich willkommen auf meiner Homepage. An dieser Stelle sollen sich Informationen über meine Tätigkeit in Forschung und Lehre finden. Meine Interessenschwerpunkte sind das Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Arbeitsrecht, doch auch mit Fragestellungen des allgemeinen Zivilrechts beschäftige ich mich.
Ich vertrete derzeit die Professur für Bürgerliches Recht und Römisches Recht an der Philipps-Universität Marburg und bin daher derzeit beurlaubt als Akademischer Rat auf Zeit an der Justus-Liebig-Universität Gießen an der Professur für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht. Am wissenschaftlichen Austausch bin ist stets interessiert - wenn Sie es auch sind, nehmen Sie Kontakt auf.
hrsg. von Udo Becker/Thilo Kuntz/Carsten Schirrmacher, Wolters Kluwer 2026, 952 Seiten
Am 28. März 2026 vollendete Jens Ekkenga sein 70. Lebensjahr. Sein Wirken und Werk wandeln in vielerlei Hinsicht zwischen den Welten. Als Universitätsprofessor der Grundlagenforschung verbunden und zugleich als Counsel in verschiedenen Wirtschaftskanzleien mit Gestaltungsfragen konfrontiert, galt und gilt sein Interesse nicht nur seinem Tätigkeitsschwerpunkt, dem Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, sondern stets auch angrenzenden Materien.
Kaum verwunderlich ist daher die breite Fächerung der Beiträge in der vorliegenden Festschrift. Hochkarätige Weggefährten aus Wissenschaft und Praxis widmen sich in 57 Beiträgen grundlegenden und aktuellen Themen. Die Abhandlungen erstrecken sich von gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa zur Anfechtung von Satzungsänderungsbeschlüssen (Manfred Born), über das Kapitalmarktrecht, etwa zu „Deepfakes“ (Dörte Poelzig), bis hin zu weiter ausgreifenden Themen wie der Zukunft der Wirtschaftsrechtsberatung „made in Germany“ (Christoph Schalast).
Selbstverständlich habe ich auch einen Beitrag beigesteuert, und zwar zu - in den Worten von Jens Ekkenga - einem der "härtesten Verteilungskämpfe, die das Gesellschaftsrecht zu bieten hat". Es geht um die persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter für die Abfindung eines Ausgeschiedenen. Ich meine, dass sich dieses zuletzt in der GmbH kontrovers diskutierte Problem auch in Personengesellschaften stellen dürfte und suche nach Lösungen.
Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2025 (10 AZR 67/24, NZA 2025, 927) seine Rechtsprechung zu Bindungs- und Haltefristen sowie Verfallsregelungen bei Aktienoptionen für Arbeitnehmer für den Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen des Arbeitgebers geändert. Hatte es zuvor noch den „spekulativen Charakter“ der Aktienoptionen betont und sie lediglich als „Gewinnchance“ bezeichnet, qualifiziert es die – in concreto virtuellen – Optionen nunmehr als Entgeltbestandteil im engeren Sinne. Deswegen sollen Klauseln in Optionsbedingungen, die den Verfall von Optionen infolge einer Arbeitnehmerkündigung vorsehen, dem Grundgedanken des § 611a BGB widersprechen, weil das gleichbedeutend sei mit der Aberkennung bereits verdienter Entgeltbestandteile. Die entsprechenden Klauseln seien folglich wegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Nach einer (zustimmenden) Stellungnahme zu diesem Urteil untersuche ich, inwieweit diese Argumentation auf Belegschaftsaktienprogramme übertragbar ist und welche Anschlussfragen sich ergeben.
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Aus dem Klappentext: Zur wirtschaftlichen Betätigung bedienen sich zahlreiche Kommunen 100-prozentiger Tochtergesellschaften mbH. In Zeiten angespannter kommunaler Haushalte stellt sich mehr denn je die Frage, ob und in welchem Umfang die Trägerkommune für die Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften haften muss. Einerseits ist die Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG Wesensmerkmal der GmbH, andererseits drohen die Kosten staatlicher Tätigkeit in der Insolvenz der Eigengesellschaft auf die Gesellschaftsgläubiger abgewälzt zu werden. Carsten Schirrmacher beschäftigt sich mit den bislang noch kaum untersuchten Einflüssen verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Wertungen auf Funktionalität und Wirkungsweise des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzsystems, namentlich auf die Kapitalerhaltung, die materielle Unterkapitalisierung, die Durchgriffshaftung und insbesondere den existenzvernichtenden Eingriff.
Die Aufgabe von Forschern ist nicht nur die Erweiterung des Wissens, sondern auch dessen Vermittlung. Derzeit (SS 2026) lese ich an der Philipps-Universität Marburg das Allgemeine Schuldrecht und die Einführung in das Privatrecht (mit dem Allgemeinen Teil des BGB) sowie an der Justus-Liebig-Universität das Arbeitsrecht im UniRep. Zudem bin ich als Mitglied des Hessischen Justizprüfungsamts regelmäßig im 1. juristischen Examen als Prüfer tätig.
Was Juristen machen, ist in einer breiten Masse völlig unklar. Forschen an Gesetzen? Das geht. Und populärwissenschaftlich aufzuarbeiten, was zunächst abgehoben und manchmal etwas weltfremd klingt, macht nicht nur Spaß, sondern soll im Idealfall bei Menschen Interesse an juristischen Zusammenhängen wecken,
denen der Zugang zur Materie eher fremd ist.
Dr. Carsten Schirrmacher
c/o Justus-Liebig-Universität Gießen
Rathenaustr. 10
35394 Gießen
MAIL: [email protected]