Herzlich willkommen auf meiner Homepage. An dieser Stelle sollen sich Informationen über meine Tätigkeit in Forschung und Lehre finden. Meine Interessenschwerpunkte sind das Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Arbeitsrecht, doch auch mit Fragestellungen des allgemeinen Zivilrechts beschäftige ich mich.
Ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Justus-Liebig-Universität Gießen an der Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung. Am wissenschaftlichen Austausch bin ist stets interessiert - wenn Sie es auch sind, nehmen Sie Kontakt auf.
Aus dem Klappentext: Zur wirtschaftlichen Betätigung bedienen sich zahlreiche Kommunen 100-prozentiger Tochtergesellschaften mbH. In Zeiten angespannter kommunaler Haushalte stellt sich mehr denn je die Frage, ob und in welchem Umfang die Trägerkommune für die Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften haften muss. Einerseits ist die Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG Wesensmerkmal der GmbH, andererseits drohen die Kosten staatlicher Tätigkeit in der Insolvenz der Eigengesellschaft auf die Gesellschaftsgläubiger abgewälzt zu werden. Carsten Schirrmacher beschäftigt sich mit den bislang noch kaum untersuchten Einflüssen verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Wertungen auf Funktionalität und Wirkungsweise des gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzsystems, namentlich auf die Kapitalerhaltung, die materielle Unterkapitalisierung, die Durchgriffshaftung und insbesondere den existenzvernichtenden Eingriff.
Obgleich Regelungen zur Notgeschäftsführung im geschriebenen Recht der Personengesellschaften nicht existieren, besteht seit fast einem Jahrhundert weitgehend Einigkeit, dass die Gesellschafter zur Geschäftsführung auch gegen den Widerspruch der Mitgesellschafter zur Abwendung drohender Schäden von der Gesellschaft berechtigt sind. Dies wird auf einen Analogieschluss zu § 744 Abs. 2 BGB gestützt. Dieser führte zuletzt weitgehend interessengerechte Ergebnisse herbei, überzeugt jedoch in Grenzbereichen nicht. Zum Schluss der vom Personengesellschaftsrecht gelassenen Lücke bietet sich daher eine Analogie zum jüngeren und sachnäheren § 21 Abs. 2 WEG an. Dafür streitet neben der strukturellen Ähnlichkeit der Personengesellschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Vergleichbarkeit der jeweiligen Geschäftsführungsregelungen. Die vorgeschlagene Analoge zu § 21 Abs. 2 WEG klärt systemkonform einige von den §§ 744 f. BGB offen gelassenen Fragen und führt auch in den angesprochenen Grenzbereichen interessengerechte Ergebnisse herbei.
Zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 26.6.2018 – II ZR 205/16 = NJW 2018, 3014
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Nachdem die Schutzgesetzeigenschaft des § 15a InsO (bzw. seiner Vorläufervorschriften in den § 64 I GmbHG, § 92 AktG) zugunsten der Gesellschaftsgläubiger seit langem geklärt ist, ging mit BGHZ 126, 181 eine grundlegende Neuerung einher: nämlich insoweit, als „Neugläubiger“ seitdem nicht mehr nur ihren Quotenschaden, vielmehr auch ihr negatives Interesse, ihren Vertrauensschaden infolge der Insolvenzverschleppung ersetzt verlangen können. Die ganz h. L. gesteht diesen Schutz jedoch nur jenen „Neugläubigern“ zu, die zu einem Zeitpunkt nach Insolvenzreife frisches Fremdkapital zuschießen, während Neugesellschafter, geschweige denn Zweiterwerber von Fremd- oder Eigenkapitalpositionen nicht zum Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht gehören sollen. Vorliegender Beitrag stellt diese Position in Frage und zeigt, dass darüber hinaus richtigerweise nicht nur Zeichner und Übernehmer neuer Anteile, sondern auch Zweiterwerber von Fremd- oder Eigenkapitalpositionen ihren infolge der Insolvenzverschleppung erlittenen Vertrauensschaden von den verantwortlichen Geschäftsleitern ersetzt verlangen können – und zwar ohne dass damit die von der h. L. behaupteten systematischen und ökonomischen Verwerfungen verbunden wären.
Gemeinsam mit wiss. Mitarb. Björn Schneider
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Forschung und Lehre sind untrennbar miteinander verbunden. Jedenfalls im Studium, das darauf vorbereiten soll, fiktive Fallgestaltungen in einer begrenzten Zeit zu lösen, ist die Arbeit an (didaktisch wertvollen) Fällen in meinen Augen sinnvoller als die pure Wissensvermittlung. Im Gesellschaftsrecht ist dazu exemplarisch das links dargestellte Werk wertvoll, das von meinem Doktorvater Prof. Dr. Kaspar Frey verantwortet wird.
Außerdem finden Sie hier die
Die Schwerpunkte dieser mittelschweren Übungsklausur, die im Examensvorbereitungsprogramm der JLU Gießen gestellt wurde, liegen im Zwangsvollstreckungs- , Immobiliarsachen- und Zivilprozessrecht - also in von Studierenden traditionell ungeliebten Bereichen. Dabei sind die Probleme in diesen Bereichen zumeist auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Gesetzeslektüre und die Anwendung handwerklicher Grundfähigkeiten lösbar - wie auch diese Klausur zeigen soll.
gemeinsam mit wiss. Mitarb. Simon Stöhlker
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Was Juristen machen, ist in einer breiten Masse völlig unklar. Forschen an Gesetzen? Das geht. Und populärwissenschaftlich auszuarbeiten, was zunächst abgehoben und manchmal etwas weltfremd klingt, macht nicht nur Spaß, sondern soll im Idealfall bei Menschen Interesse an juristischen Zusammenhängen wecken,
denen der Zugang zur Materie eher fremd ist.
Dr. Carsten Schirrmacher
c/o Justus-Liebig-Universität Gießen
Licher Str. 76
35394 Gießen
MAIL: mail@carsten-schirrmacher.de